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| Filesharing, Tauschbörsen, Urheberrecht

Internet-Tauschbörsen, was ist das?


Um mit anderen Menschen Daten gemeinsam nutzen zu können (engl.: Filesharing) muss man aktiv an einer virtuellen „Tauschbörse“ im Internet angemeldet sein.

Ohne eigenes Zutun / zufällig kann eine gemeinsame Nutzung von Daten also nicht erfolgen, denn es erfordert den folgenden aktiven Aufwand.

Die Anmeldung auf einer Internet-Tauschbörse folgt den Erfordernissen wie bei jeder anderen Online-Plattform auch: ein kostenloses Tauschprogramm muss installiert werden, anschließend registriert man sich mit einem Benutzernamen.

Tritt man so der Internet-Tauschbörse bei, wird man u.a. Anbieter und Nutzer von Daten zugleich. Das bedeutet, dass zeitgleich jeder auf der Internet-Tauschbörse angemeldete Nutzer auf alle zugänglichen Daten der anderen Nutzer kostenlos zugreifen kann, sodass alle diese Daten zeitgleich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, in der Regel an eine unbekannte Vielzahl von Nutzern.

Man darf natürlich seine eigenen Kreationen in Musik, Film, Text, etc., mit anderen teilen, wenn man auch Urheber dieser Werke ist.

Teilt man hingegen fremde Inhalte / Werke ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers oder ohne Nutzungsrecht, macht man sich mitunter strafbar und zivilrechtlich schadenersatzpflichtig, denn ein solches Teilen steht nach § 19a UrhG ausschließlich dem Rechteinhaber zu.

Da bereits mit Abschluss der aktiven Anmeldung auf der Internet-Tauschbörse die zugänglichen Daten des eigenen Rechners den anderen auch aktiv angemeldeten Nutzern angeboten werden, erfüllt dies schon die oben genannten Voraussetzungen einer möglichen Strafbarkeit/zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht.

Dieses unerlaubte Teilen von urheberrechtlich geschützten Werken wird von den Rechteinhabern konsequent gerichtsfest dokumentiert und verfolgt, auch im kostenintensiven Klageverfahren.

Sind Sie daher Adressat eines Mahnschreibens in Urheberrechtssachen, sollten Sie dieses nicht ignorieren, sondern versuchen, sich die Chance auf eine rasche, kostengünstige gütliche Erledigung der Sache zu wahren.

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