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Reaktion auf eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing


Reaktion auf eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Eine Urheberrechtsverletzung basiert auf der unerlaubten zur Verfügung-Stellung urheberrechtlich geschützter Werke durch den Täter an eine nicht überschaubare Anzahl unberechtigter Dritter.

 Forderungen aus Urheberrechtsverletzung (Filesharing) sind unerlaubte Handlungen und setzen sich in der Regel zum einen aus Schadensersatzansprüchen und zum anderen aus bereits angefallenen Rechtsverfolgungskosten zusammen.

Die Rechteinhaber an urheberrechtlich geschützten Werken beauftragen in der Regel einen externen Dienstleister mit der Überwachung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke im Internet über einen bestimmten Zeitraum, um Urheberrechtsverstöße an Ihren geschützten Werken feststellen zu können.

Ein durch den externen Dienstleister festgestellter Urheberrechtsverstoß ist anhand der individuellen IP-Adresse (durch den Provider zugeteilte, eindeutige Identifikationsnummer des jeweiligen Internetanschlusses zu einem bestimmten Zeitpunkt) eindeutig und gerichtsfest nachweisbar.

Anschließend wird durch eine vom Inhaber des Urheberrechts hierzu beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ein Gerichtsbeschluss erwirkt, um bei dem Anschlussprovider des Täters die Zuordnung der so ermittelten IP-Adresse zu den konkreten Personendaten des Täters zu erfragen.

Sodann wird der so festgestellte Täter durch den hierzu beauftragten Rechtsanwalt der Gläubigerin schriftlich abgemahnt, den Urheberrechtsverstoß zu unterlassen. Die hierbei angefallenen Rechtsverfolgungskosten sowie die Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers aus diesem bewiesenen Urheberrechtsverstoß werden dem Täter in diesem anwaltlichen Abmahnschreiben in Rechnung gestellt.

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